26 Okt 2018

Gemäß Art. 3 FTG sind Stille Tage

  • Aschermittwoch,
  • Gründonnerstag
  • Karfreitag
  • Karsamstag,
  • Allerheiligen
  • der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag,
  • Totensonntag,
  • Buß- und Bettag
  • Heiliger Abend.

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.

An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag.

Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten.

Wer stille Tage in Bayern missachtet und laute oder dem ernsten Charakter dieses Tages nicht entsprechende Veranstaltungen feiert, riskiert ein beträchtliches Bußgeld.

Damit gilt ein Tanzverbot an den folgenden Tagen:

  • Aschermittwoch ab 2 Uhr bis 24 Uhr
  • Gründonnerstag ab 2 Uhr bis 24 Uhr
  • Karfreitag: Am Karfreitag ist jede Art von Musikdarbietung in Räumen mit Schankbetrieb ausnahmslos verboten ab 0.00 bis 24.00
  • Karsamstag ab 0.00 bis 24.00 Uhr
  • Allerheiligen ab 2.00 bis 24 Uhr
  • Volkstrauertag ab 2.00 bis 24.00 Uhr
  • Totensonntag ab 2.00 bis 24.00 Uhr
  • Buß- und Bettag ab 2.00 bis 24.00 Uhr
  • Heiliger Abend (24. Dezember) von 14.00 bis 24.00 Uhr

Hinweis:
Somit gelten die Vergnügungsbeschränkungen von Gründonnerstag ab 2 Uhr durchgehend bis einschließlich Karsamstag 24 Uhr.

Und an diesen Feiertagen ist Tanzen erlaubt:

  • 1. Januar – Neujahr
  • 6. Januar – Heilige Drei Könige
  • Ostermontag
  • 1. Mai – Tag der Arbeit
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam
  • 3. Oktober – Tag der Deutschen Einheit
  • 25. Dezember – Erster Weihnachtstag
  • 26. Dezember – Zweiter Weihnachtstag

Außerdem gibt es noch folgende regionale Besonderheiten:

  • Mariä Himmelfahrt am 15. August wird nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung gefeiert
  • Hohe Friedensfest am 8. August bekanntlich nur in der Stadt Augsburg.

Beides sind zwar gesetzliche Feiertage, aber keine offiziellen stillen Tage. Damit gilt an diesen Tagen auch kein Tanzverbot.

Der Reformationstag ist in Bayern kein gesetzlicher Feiertag mehr. Dies war nur 2018 eine Ausnahme, weil 500. Reformationsjubiläum gefeiert wurde.

 

Was ist an Stillen Tagen zu beachten?

  • Musikdarbietungen/Konzerte:

Außer am Karfreitag, an dem alle Arten von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb – insbesondere also in Gastwirtschaften (auch Diskotheken) – ausnahmslos verboten sind, sind an den sonstigen stillen Tagen Musikdarbietungen beziehungsweise Konzerte nicht grundsätzlich verboten. Entscheidend ist vielmehr welche Art von Musik gespielt wird.

An allen stillen Tagen gilt aber – unabhängig von eventuell zulässiger Musik – generell ein Tanzverbot.

  • Kabarett-, Variete- und Zirkusdarbietungen:

Diese sind grundsätzlich erlaubt, da man hierbei davon ausgehen kann, dass der den stillen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt.
Am Karfreitag gilt aber auch hier das Musikverbot.

  • Sportveranstaltungen:

Sportveranstaltungen sind, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag, auch an stillen Tagen erlaubt.

  • Spielhallen:

Diese müssen an allen stillen Tagen während der eingangs aufgeführten Zeiten geschlossen sein. Zudem müssen sie auch während der Hauptgottesdienstzeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 11 Uhr geschlossen bleiben. Ausnahmen können auf Antrag erteilt werden.

  • Geschlossene (nicht öffentliche) Vergnügungen oder Gesellschaften:

Da nach dem Feiertagsgesetz nur „öffentliche“ Vergnügungen verboten sind, gilt dies somit nicht für „geschlossene Gesellschaften“. Voraussetzung ist aber ein sog. „geschlossener Personenkreis“.

Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die teilnehmenden Personen eine persönliche Beziehung untereinander haben, wie dies bei Familienfeiern, Geburtstagen, Hochzeiten oder ähnlichen Festen der Fall ist. Denkbar sind darüber hinaus auch Firmenfeiern, bei welchen eine Firma oder eine Abteilung einer Firma ein Lokal komplett anmietet und nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugang zu dieser Veranstaltung haben.
„Laufkundschaft“ beziehungsweise unbeteiligte Dritte dürfen keinen Zutritt finden.
Die „feiertagsrechtliche Öffentlichkeit“ kann auch nicht durch die Gründung von Vereinen oder ähnlichen Zusammenschlüssen umgangen beziehungsweise ausgeschlossen werden.
Unerheblich für die Frage der Öffentlichkeit ist insbesondere auch, ob die Mitglieder dieser Vereine oder Zusammenschlüsse an der Tür der Gaststätten zu Mitgliedern werden, ob dies vorab über das Internet erfolgt oder ob auf einen vorhandenen Datenbestand zugegriffen wird, um die Mitglieder dann zu Hunderten oder zu Tausenden per E-Mail oder SMS einzuladen. Damit wäre die Öffentlichkeit im Sinne des Feiertagsgesetzes gegeben.

  • Hauptgottesdienstzeit:

Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen sind unabhängig von den Vorgaben an stillen Tagen an allen Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 11 Uhr (Hauptgottesdienstzeit) nicht zulässig.