Hintergrund:
Durch eine Gesetzesänderung des Verbraucherinformationsgesetzes und einer damit einhergehenden Ergänzung des § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die Behörden seit dem 1. September 2012 verpflichtet, die Bürger über Mängel bei Betrieben und Produkten zu informieren, wenn beispielsweise Grenzwerte nicht eingehalten werden oder wenn gegen Vorschriften zu Gesundheitsschutz und Hygiene verstoßen wird und dabei ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist.
Nach der Einführung des § 40 Abs. 1a LFGB begannen die Bundesländer, Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen im Internet zu veröffentlichen.
Dagegen wurde erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Infolgedessen ergingen zahlreiche verwaltungsrechtlichen, die schließlich dazu geführt haben, dass diese Vorschrift in fast allen Bundesländern außer Vollzug gesetzt wurde.
Am 12.4.2019 hat der Bundesrat nun eine Änderung des § 40 Abs. 1 a Lebensmittelgesetzbuch gebilligt, die mittlerweile in Kraft getreten sind.
Was wird veröffentlicht und über welche Verstöße wird informiert
Betriebe, die erheblich oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder gegen das Futtermittelrecht verstoßen haben und bei denen ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist. Die Behörden müssen dabei eine konkrete Prognose hinsichtlich der Bußgeldhöhe anstellen. Für die Beurteilung, ob Verstöße in „nicht unerheblichem Ausmaß“ vorliegen, ist eine Gesamtbetrachtung notwendig. Aufgrund zwischenzeitlich ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen erfolgt eine Veröffentlichung bei schnell beseitigbaren Mängeln grundsätzlich nur noch dann, wenn diese Verstöße wiederholt festgestellt werden.
Der vollständige Kontrollbericht ist im Internet nicht zu lesen. Veröffentlicht werden der Name des betroffenen Betriebs, das Datum der Kontrolle, die Produktbezeichnung und der Grund der Beanstandung, wobei dieser nur kurz umschrieben wird.
Verstöße gegen bauliche Anforderungen sowie Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln haben, bleiben außer Betracht.
Dauer der Veröffentlichung und Löschung
Die Informationen werden einheitlich nach Ablauf von 6 Monaten ab der Einstellung automatisch wieder von der Plattform gelöscht. Sobald der Mangel beseitigt wurde, muss die Behörde dies unverzüglich kommunizieren und zwar genau da, wo auch der Mangel veröffentlicht wurde.
Position des VEBWK
Der VEBWK bekennt sich zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen im Bereich der Lebensmittelhygiene. Hygiene muss gerade im Gastgewerbe oberste Priorität haben. Jedes „Schwarze Schaf“ in Sachen Hygiene ist eines zu viel und schadet unserer gesamten Branche.
Einen öffentlichen Pranger in dieser Form lehnen wir jedoch ab. In Sachen Verbraucherschutz gibt es auch offline ausreichende und wirksame Instrumente, die bis hin zur Betriebsschließung reichen.
Bestätigt sehen wir uns durch mehrere Gerichtsurteile, welche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Online-Veröffentlichungen nach § 40 LFGB angemeldet haben.
Ein öffentliches zur Schau stellen hat mittelalterliche Züge, dass schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts keinen Platz mehr in unserer Gesellschaft hat. Die Behörden sind vielmehr gefordert, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und eine verantwortungsvolle Interessenabwägung vorzunehmen.
Berufliche Existenzen und Arbeitsplätze dürfen nicht leichtfertig gefährdet werden, denn das Netz vergisst auch dann nicht, wenn Daten wieder gelöscht wurden.
Der VEBWK fordert
die ersatzlose Abschaffung des Internetprangers, hilfsweise:
- Sorgfältige Interessensabwägung
- Einen bundesweit einheitlichen nachvollziehbaren Bußgeldkatalog
- Anhebung der Bußgeldgrenze auf 1.000 €.
- Veröffentlichung im Internet erst dann, wenn nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist Mängel behoben wurden.
- Anspruch auf Löschung im Internet innerhalb von maximal 8 Wochen, wenn alle Beanstandungen beseitigt wurden (in Dänemark kann ein Betrieb innerhalb einer Frist von fünf Tagen eine weitere Begutachtung verlangen).
- Widerspruch und Anfechtungsklage müssen grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben.
- Veröffentlichung nur bei Hygienemängeln, die geeignet sind, einen Verbraucher gesundheitlich zu schädigen.
- Keine Addierung mehrerer kleinerer Bußgelder
- Keine Hinzurechnung von Verwaltungsgebühren auf die Veröffentlichungsobergrenze von 350 €.
- Kein neuer § 40 Abs. 6 LFGB (Damit würde endgültig ein bundesweiter Flickenteppich drohen).