Nach den Eilbeschlüssen des BayVGH darf die Stadt München vorläufig keine Mängel mehr auf der entsprechenden Internet-Plattform veröffentlichen. Die Richter haben erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer solchen Veröffentlichung. Das Europarecht lasse die Information der Öffentlichkeit nur beim hinreichenden Verdacht eines Gesundheitsrisikos zu. Angesichts der möglichen wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen erscheine die Schwelle auch als sehr gering. Ein Bußgeld von 350 Euro sei schnell verhängt, da müsse nicht unbedingt ein gravierender Verstoß vorliegen, erläuterte eine VGH-Sprecherin. Bedenken hatten die Richter ferner, ob überhaupt eine Veröffentlichung im Internet nötig sei. Denn die Mängel seien zum Zeitpunkt der Veröffentlichung oft schon behoben.

Der VEBWK begrüßt diese Entscheidung, die sich einreiht, in Entscheidungen der obersten Verwaltungsgerichte von Baden Württemberg und Rheinland-Pfalz, die den Hygienepranger ebenfalls gestoppt haben.

Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur e. V. (VEBWK)

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