In einem aktuellen Fall (Az.: 1 Ca 375/12) urteilte das Arbeitsgericht Saarlouis zugunsten einer Bürokraft, die im März 2012 bereits zwei Stunden nach Arbeitsbeginn vom Arbeitgeber gekündigt wurde.
Persönlichkeitsrecht gilt auch für Arbeitnehmer
Der Kündigung in der Probezeit ging ein Vorstellungsgespräch und ein halber Tag Probearbeit voraus. Die Arbeitnehmerin hatte zuvor bekannt, eine aktive Raucherin zu sein. Mit dem geltenden Rauchverbot erklärte sie sich aber einverstanden.
Am ersten Arbeitstag sprach der Arbeitgeber dann die sofortige Kündigung in der Probezeit aus, weil die Arbeitnehmerin nach Rauch roch und sich Kollegen und Kunden beschwert hatten.
Der Rauch entstand jedoch nicht vom aktiven Rauchen während der Arbeitszeit, sondern von einer Zigarette auf dem Arbeitsweg, noch vor dem Beginn der offiziellen Arbeitszeit.
Probezeit: Beide Parteien erklären Willen zur Zusammenarbeit