(PresseBox) (Frankfurt, 01.02.2013) „Verbraucherschutz und Hygienepraxis haben bei hessischen Gastronomiebetrieben eine hohe Priorität. Sie sind die Basis ihres Geschäftsmodells und müssen nicht durch ein Siegel gekennzeichnet werden“, sagt Dr. Friedemann Götting-Biwer, Federführer Recht der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern, vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über die Einführung einer Hygiene-Ampel.
„Sofern eine akute Gesundheitsgefahr für den Verbraucher besteht, muss der Betrieb nach geltendem Recht geschlossen werden“, betont Dr. Götting-Biwer. Ohne Gesundheitsgefahren gebe es jedoch keinen Anlass für einen „Warnhinweis“ im Rahmen einer Hygiene-Ampel – auch nicht auf freiwilliger Basis der Betriebe.