Im Prozess um die fristlose Kündigung für einen rauchenden Mieter hat das Amtsgericht Düsseldorf der Vermieterin recht gegeben. Der Mann müsse seine Wohnung räumen, weil er die anderen Parteien im Haus mit dem Zigarettenkonsum belästige. Allerdings ist eine Berufung gegen das Urteil möglich.
Düsseldorf – Das Amtsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses von Friedhelm Adolfs bestätigt. Die Vermieterin seiner Wohnung hatte bemängelt, der starke Raucher würde die anderen Parteien im Haus unzumutbar belästigen, indem er die Fenster ständig geschlossen halte und seine Aschenbecher nicht entleere. Der Rauch sei dadurch über das Treppenhaus entwichen. Der Mieter und ehemalige Hausmeister des Gebäudes hatte dies bestritten. Man wolle ihn loswerden, um aus der Wohnung mehr Geld herauszuholen, vermutete der Rentner. „Aber ich gebe nicht auf“, sagte er.
Laut Amtsgericht ist die Kündigung rechtens. Zwar dürfe ein Mieter grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen, heißt es im Urteil. Dies sei von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses müsse es jedoch nicht dulden, dass Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer „unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung“ führe.