Erfurt (jur). Gilt in einem Unternehmen aus Sicherheitsgründen ein striktes Rauchverbot, sollten sich Arbeitnehmer auch daran halten. Denn andernfalls kann der wiederholte Griff zum Glimmstängel eine fristlose Kündigung begründen, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem aktuell schriftlich veröffentlichten Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 2 AZR 955/11). Danach ist auch ein Ersatzmitglied des Betriebsrates nicht generell vor der Entlassung geschützt.
Im konkreten Fall ist ein Hilfsarbeiter einer Druckerei nun endgültig seinen Job los. Der 1957 geborene Familienvater von vier Kindern wurde seine Nikotinsucht zum Verhängnis. Da in der Druckerei leicht entzündliche Lösungsmittel verarbeitet wurden und überall Papierstaub anfiel, hatte der Arbeitgeber wegen der bestehenden Brandgefahr ein striktes Rauchverbot erlassen. Lediglich in einigen extra ausgewiesenen Raucherecken war das Rauchen erlaubt.
Doch der Hilfsarbeiter, der auch zum Ersatzmitglied des Betriebsrates gewählt wurde, setzte sich mehrfach bewusst über das Rauchverbot hinweg. Zwischen 1996 und 2009 erhielt er deshalb vier Abmahnungen. Als der Arbeitnehmer am 5. April 2011 erneut außerhalb einer Raucherecke mit der Zigarette in der Hand in der Produktionshalle erwischt wurde, erhielt er die fristlose Kündigung.