Presseinformation 12.02.2016
Die Urteilsbegründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in Sachen „Sperrzeitregelung in der Fürther Gustavstraße“ entspricht dem mittlerweile üblichen Vokabular, wenn es um erzieherische Maßnahmen für Gastronomie und feiernden Gästen geht. Der Fall in Fürth ist eine Fortsetzung der seit längerem feststellbaren Eingriffe in die Gastronomieszene und das persönliche Leben der Bürgerinnen und Bürger, die gerne mal ausgehen. Meist reicht ein Kläger aus, der als Anwohner von beliebten Ausgehvierteln auf sein Recht pocht, um vielen den Spaß zu verderben. Nicht selten bekommt man dabei auch das Gefühl vermittelt, dass Rechthaberei zu einer Sucht von einigen geworden ist und man schöpft die Möglichkeiten mit Akribie aus. Den Gerichten sind meist die Hände gebunden, muss man sich doch an Beschlüsse und rechtliche Voraussetzungen halten. Das lässt nicht viel Ermessensraum. So auch in Fürth, wo ab dieser Sommersaison während der Woche um 22 Uhr Schluss mit der Außengastronomie in der Gustavstraße ist und lediglich an Wochenenden und vor Feiertagen um eine Stunde länger bis 23 Uhr draußen konsumiert werden darf. Bedenkt man, dass in unseren Breitengraden relativ wenige Abende zum draußen Verweilen einladen, kann man schon von einer nächsten überflüssigen Bevormundung sprechen.