Auch hier droht Verschärfung / Maßnahmen in Lokalen unklar / Von Sandra Warden
Kein Rechtsfriede beim Thema Rauchen in Gaststätten in Sicht: Während in Nordrhein-Westfalen derzeit die Kneipenwirte gegen das absolute Rauchverbot auf die Straße gehen, das ihnen herbe Umsatzrückgänge und Ärger mit den Nachbarn beschert, droht aus Berlin die nächste Verkomplizierung.
Nichtraucherschutz in der Gastronomie hat zwei Facetten, den Schutz der nicht rauchenden Gäste und den Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiter. Mit den gaststättenrechtlichen Regelungen sind in den meisten Bundesländern mittlerweile Lösungen gefunden, mit denen alle Seiten leben können, zumeist relative Rauchverbote mit Sonderregelungen für getrennte Raucherräume und kleine Kneipen. Rauchverbote ohne Ausnahmen gelten außer in Nordrhein-Westfalen auch in Bayern und im Saarland. Mitarbeiter, die selbst keine Raucher sind, werden in der Praxis in der Regel in den rauchfreien Bereichen der Gastronomie eingesetzt. Rechtlich sieht die geltende Arbeitsstättenverordnung vor, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat er ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot zu erlassen. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt allerdings eine gewisse Einschränkung: Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Das bedeutet nicht, dass die Mitarbeiter in der Gastronomie keinen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz hätten. Es bedeutet aber, dass kein Gastronom gezwungen werden kann, auf dem Umweg über das Arbeitsschutzrecht eine gaststättenrechtlich zulässige Raucherlaubnis einzuschränken. Denn die „Natur“ einer Raucherkneipe ist eben, dass in ihr geraucht wird.