Ein Wirt sowie ein Gast aus Stolberg/Aachen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt gegen das Nichtraucherschutzgesetz NRW (dazu hier ein Kurzbericht und hier der Volltext), das ab dem 1. Mai 2013 gilt. Die Gesetzesänderung, die ein noch strikteres Rauchverbot vorsieht, soll die beiden in Ihren Grundrechten in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Da ich in letzter Zeit einige Male darauf angesprochen wurde, ob ich hier Chancen einräume, ein kurzes Statement: Nein, tue ich nicht. Ich sehe in dieser Verfassungsbeschwerde letztlich keine Aussicht auf Erfolg.
Dazu in aller Kürze: Das ab 1. Mai 2013 gültige Nichtraucherschutzgesetz NRW sieht im §3 weiterhin Ausnahmevorschriften vor. Diese beziehen sich aber nicht auf Gaststätten nach §2 Nr.7, sondern auf andere öffentliche Einrichtungen, etwa Flughäfen. Damit wird im Ergebnis im Bereich der Gaststätten ein durchgehendes Rauchverbot auferlegt. Das BVerfG (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 – hier im Volltext) hat sich seinerzeit zum Rauchverbot geäußert und zwei Grundsätze aufgestellt: Ein umfassendes Rauchverbot ist möglich und greift insbesondere nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Wirte oder Gäste ein. Wenn ein Rauchverbot aber Ausnahmen vorsieht, sind hierbei die besonderen Interessen der Wirte so genannter “Eckkneipen” zu berücksichtigen.