22
Jun
2012
Hamm. Auch für Sportwettbüros kann das gesetzliche Rauchverbot gelten. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kunden an den Tischen nicht-alkoholische Getränke verzehren dürfen.
Stellt der Betreiber eines Sportwettbüros Aschenbecher auf und lässt das Rauchen zu, muss er in einem solchen Fall mit einer Geldbuße rechnen. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Aktenzeichen: III-3 RBs 81/12), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
In dem verhandelten Fall hatte der Betreiber eines Sportwettbüros seinen Gästen das Rauchen gestattet.