Gegenüber regulären Gastronomiebetrieben haben Vereine, die sich nur gelegentlich gastronomisch betätigen viele Vorteile.

Steuerrecht

 Gemäß § 64 Abs. 3 AO sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit die Einnahmen die Grenze von 35.000,00 € im Jahr nicht übersteigen (Ausnahmeregelung zur sportlichen Veranstaltung gem. § 67a Nr. 2 AO).

Wird der Gewinn steuerpflichtig, wird gem. § 24 KStG (Körperschaftsteuer) ein Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro in Abzug gebracht.

Bei der Gewerbesteuer beträgt der Freibetrag 5.000 Euro gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG.

Hygienevorschriften

 Gastronomiebetriebe müssen sich an strenge Hygienevorschriften halten und beispielsweise regelmäßige Kontrollen durch die Lebensmittelüberwachung über sich ergehen lassen.

Vereine, die beispielsweise nur gelegentlich Essen ausgeben oder Getränke anbieten, können unter bestimmten Umständen von diesen Auflagen befreit sein.

Brandschutzvorschriften

 Auch hier müssen Gastronomiebetriebe besondere Anforderungen erfüllen, um die Sicherheit der Gäste zu gewährleisten. Beispielsweise sind regelmäßige Überprüfungen der Feuerlöscher und Rauchmelder vorgeschrieben. Für Vereine hingegen gelten in der Regel weniger strenge Anforderungen.

Arbeitsrecht

 Gastronomiebetriebe müssen sich an mehr Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts halten. Beispielsweise müssen sie sich an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes halten und Pausenregelungen einhalten. Für Vereine gelten in dieser Hinsicht oft weniger strenge Anforderungen.

 

Der VEBWK setzt sich dafür ein, dass bei Vereinen, die als gastronomische Unternehmer auftreten, die gleichen Regelungen und Kontrollen wie bei professionellen Gastronomen gelten sollten, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Wir fordern Pauschalierungen für kleinere und mittlere Gastronomiebetriebe bis 200.000 € Umsatz.