Wer im Zeitraum von März bis Mai 2020 Corona-Soforthilfen beantragt hat, bekommt jetzt Post von den Bewilligungsstellen. Der Grund: Eine Prüfung des tatsächlichen Anspruchs auf die Gelder. Der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) befürchtet, dass die drohenden Rückzahlungen der Coronahilfen jetzt für viele Gastronomiebetriebe das Aus bedeuten könnten.
Eine „unverzügliche Rückmeldung“ fordern die Behörden jetzt von allen Selbständigen und Unternehmen, die im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfen bezogen haben. Konkret geht es dabei um den tatsächlichen Liquiditätsengpass der darauffolgenden drei Monate. Im Antrag musste dies damals geschätzt werden – jetzt müssen die Zahlen auf den Tisch gelegt werden. Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den damaligen Prognosen und den Geschäftszahlen, müssen die Corona-Soforthilfen bis zum 30. Juni 2023 zurückgezahlt werden. „Für viele Gastronomiebetriebe könnte dies das endgültige Aus bedeuten“, kritisiert VEBWK-Geschäftsführerin Dr. Ursula Zimmermann das Vorgehen der Behörden „nicht nur, dass Bayern sein Wort in Bezug auf eine unbürokratische, schnelle Hilfe, die nicht zurückgezahlt werden muss, gebrochen hat – auch das ‚Kleingedruckte‘ wird jetzt vielen Betreibern zum Verhängnis!“ Denn ein besonders großer Posten, die Personalkosten, darf für die Berechnung des Liquiditätsengpasses gar nicht angesetzt werden. Ein Punkt, der bis jetzt aber vielen Antragsstellern nicht bewusst war. Auch deshalb, weil es damals keine Verpflichtung dazu gab, einen Steuerberater mit der Antragsstellung zu beauftragen. Auch der oberste bayerische Rechnungshof nimmt in seinem Jahresbericht 2022 zu dieser Sache Stellung und rügt die Behörden in Bezug auf die Berechnung des Liquiditätsengpasses. Nicht nur sei es für die Antragsteller unklar gewesen, welche Einnahmen und Ausgaben dafür einbezogen werden durften, auch die Bewilligungsstellen selbst wussten nicht über die genauen Modalitäten der Berechnung Bescheid. „Diese Unklarheiten dürfen nicht zu Lasten der Selbständigen und Unternehmen gehen“, kritisiert die Geschäftsführerin, „das ist ein untragbarer Missstand!“
In Bayern wurde zudem „übersehen“, dass Azubis und geringfügig Beschäftigte gar nicht in Kurzarbeit gehen konnten. Die Löhne mussten durch den Arbeitgeber weiterbezahlt werden, fallen jetzt jedoch bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses weg und bringen die Betreiber daher zusätzlich in Bedrängnis.
„Für uns ist dieses Vorgehen nicht tragbar“, so Dr. Zimmermann, „gerade dienstleistungsintensive Branchen wie die Gastronomie oder Friseure, die wochenlang geschlossen hatten und neben der Miete und Nebenkosten hauptsächlich Personalkosten zu stemmen hatten, die jetzt jedoch nicht an den Liquiditätsengpass angerechnet werden dürfen, müssen hier gesondert behandelt werden! Hier muss eine Rückzahlung der Soforthilfen ausgeschlossen werden!“ Sollte hier keine Ausnahmeregelung gefunden werden, befürchtet der VEBWK ein massives Wirtshaussterben. „Die meisten Betriebe können die Gelder nicht zurückzahlen, das ist leider Fakt“, so die Geschäftsführerin, „nur weil die Personalkosten nicht zählen, bedeutet das nicht, dass dieser Posten nicht existiert. In Kombination mit den derzeitigen Energiepreisen und den neuen Herausforderungen durch die Inflation, wäre eine verpflichtende Rückzahlung der Soforthilfen für unzählige Betriebe der endgültige Todesstoß.“
Der VEBWK appelliert nun an die verantwortlichen Politiker, die verpflichtende Rückmeldung zu überarbeiten. „So, wie die Überprüfung derzeit geplant ist, ist es nicht nur ein riesiger bürokratischer Aufwand für Antragssteller und Bewilligungsstellen, sondern bedeutet aufgrund der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen für ganze Branchen das existentielle Aus. Die Coronakrise hat tausende Menschen vor die Trümmer ihrer Lebenswerke gestellt. Jetzt braucht es echte Zugeständnisse und Hilfen von Seiten der Politik, damit die Wirtschaft eine echte Chance hat, sich von den vergangenen zwei Jahren zu erholen.“