
Ab dem 1. März 2024 wird die neue Regelung für befristete Arbeitsmarktzugänge (§ 15d BeschV) wirksam. Wir gehen davon aus, dass auch das Gastgewerbe von dieser Regelung Gebrauch machen wird.
Ab dem 1. März 2024 wird die neue Regelung für befristete Arbeitsmarktzugänge (§ 15d BeschV) wirksam. Wir gehen davon aus, dass auch das Gastgewerbe von dieser Regelung Gebrauch machen wird.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 12. Februar 2024 die für das Jahr 2024 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) veröffentlicht.