
Wer Musik öffentlich nutzt, muss die Urheber dafür bezahlen, d.h. wer in seinem gastronomischen Betrieb Musik spielt, Rundfunk- oder Fernsehgeräte aufstellt, muss seinen Betrieb bei der GEMA anmelden. VEBWK
Wer Musik öffentlich nutzt, muss die Urheber dafür bezahlen, d.h. wer in seinem gastronomischen Betrieb Musik spielt, Rundfunk- oder Fernsehgeräte aufstellt, muss seinen Betrieb bei der GEMA anmelden. VEBWK
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die durch flächendeckende […]
Gestern wurde die Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert. Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe […]
Am 1. August 2022 treten die neuen Ausbildungsordnungen für die dann sieben gastgewerblichen Berufe in Kraft. Berufsprofile wurden geschärft und attraktiver […]
Elektronische Kassen ohne TSE dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr eingesetzt werden. Damit endet die Ausnahmeregelung der Kassensicherungsverordnung […]