12
März
2021
Der VEBWK empfiehlt dringend einen Antrag zu stellen, wenn seit einem Jahr kein Betrieb mehr in Ihrem Lokal stattfindet.
Der VEBWK empfiehlt dringend einen Antrag zu stellen, wenn seit einem Jahr kein Betrieb mehr in Ihrem Lokal stattfindet.
Mittlerweile werden Abschlagszahlungen wieder vorgenommen.
Am Mittwoch wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. April 2021 verlängert und in einigen Punkten verändert.